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11.01.2021

Neue Coronaschutzverordnung ab 11. Januar 2021

Die geltenden Beschränkungen im Rahmen der aktuellen Coronaschutzverordnung wurden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Nachfolgend daraus einige relevante Aspekte für die E-Handwerksbetriebe.

Betriebe
Die Tätigkeit für Handwerksbetriebe ist weiterhin erlaubt. Home Office soll genutzt werden, soweit dies (z. B. für Bürokräfte) möglich ist. Denken Sie unbedingt an die Gefährdungsbeurteilung - insbesondere für die Mitarbeiter/innen, die nicht im Home Office tätig sind.

Wenn ein Abstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann, sind in geschlossenen Räumen grundsätzlich Masken zu tragen, soweit dies arbeitsschutzrechtlich erlaubt ist. Ein betriebliches Infektionsschutzkonzept kann Ausnahmen vorsehen (beispielweise wenn ein anderweitiger Schutz wie eine Plexiglasscheibe zwischen Arbeitsplätzen verbaut ist).

Im öffentlichen Raum dürfen, wenn 1,5 m Abstand unterschritten werden, Personen aus einem Haushalt nur mit maximal einer weitere Person aus einem anderen Haushalt zusammentreffen. Betriebe haben diese Regelung einzuhalten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden besteht. Das bedeutet, dass auf der dienstlichen Fahrt zur Baustelle diese Regelungen der Coronaschutzverordnung (insbesondere auch für das Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten), nicht greifen. Achtung: Wenn die Fahrt zur Baustelle bei Ihnen keine Arbeitszeit ist, muss die Coronaschutzverordnung eingehalten werden! Dann dürfen nur Personen aus einem Haushalt und eine weitere Person gemeinsam im Fahrzeug sitzen.

Ausbildung
Für die Ausbildung (einschließlich der überbetrieblichen Ausbildung) gilt ebenfalls, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist, soweit 1,5 m nicht sicher eingehalten werden können. Die betriebliche Ausbildung bleibt zulässig. Präsenzunterricht in Berufsschulen ist nur in engen Ausnahmen erlaubt; das gilt insbesondere für Prüfungen und die vorbereitenden Abschlussklassen. Die Entscheidung, ob in diesen Klassen Präsenz- oder Distanzunterricht durchgeführt wird, obliegt der Schulleitung.

Kinderbetreuung
Für Schüler/innen findet kein Präsenzunterricht statt. Es wird Betreuungsangebote an der Schule geben, wenn diese nicht zu Hause betreut werden können. Diese Angebote stehen allen Eltern zur Verfügung, unabhängig davon, welchen Beruf sie ausüben und ermöglichen den Schülern/innen, dem Distanzunterricht in der Schule zu folgen.

Kindertageseinrichtungen können die Betreuungszeiten um bis zu 10 Wochenstunden reduzieren. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter/innen zeitweilig wegen notwendiger Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stehen. Wenn beide Elternteile arbeiten, können diese selber entscheiden, wer jeweils die notwendige Betreuung durchführen soll. Klären Sie deshalb idealerweise im Vorfeld mit den entsprechenden Mitarbeitern/innen ab, inwieweit diese jeweils eingeplant werden können.

Hier geht's zur aktuell geltenden Coronaschutzverordnung.

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